Am 8. Januar 2004 reichte die Gesuchstellerin Anschlussappellation ein und verlangte ihrerseits die Neuregelung der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Das Obergericht bejahte in einem Vorentscheid nach § 105 ZPO die Streitfrage, ob auf die Anschlussappellation der Gesuchstellerin einzutreten sei. Aus den Erwägungen: 3.- Nach dem im Zivilprozess grundsätzlich geltenden Verfügungsgrundsatz (Dispositionsmaxime) bestimmen die Parteien über den Streitgegenstand. Der Richter darf nicht mehr zusprechen, als eingeklagt ist, aber auch nicht weniger, als von der Gegenseite anerkannt ist ("ne eat iudex ultra petita partium"; § 60 Abs. 2 ZPO).