Gegen dieses Urteil reichte die Gesuchstellerin am 17. Dezember 2003 Appellation ein und focht die vorinstanzliche Festsetzung ihres persönlichen Unterhaltsbeitrags sowie den Kostenspruch an. Gleichentags erklärte auch der Gesuchsteller Appellation, in welcher er nicht nur den persönlichen Unterhaltsbeitrag an die Gesuchstellerin und den Kostenspruch, sondern auch die vorinstanzliche Regelung des Besuchsrechts sowie der güterrechtlichen Auseinandersetzung anfocht. Am 8. Januar 2004 reichte die Gesuchstellerin Anschlussappellation ein und verlangte ihrerseits die Neuregelung der güterrechtlichen Auseinandersetzung.