Mit Urteil vom 26. November 2003 schied das Amtsgericht die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen der Scheidung (Obhut über die beiden Söhne, Besuchsrecht, Kinder- und persönliche Unterhaltsbeiträge, Zuweisung der ehelichen Liegenschaft, Güterrecht, berufliche Vorsorge). Gegen dieses Urteil reichte die Gesuchstellerin am 17. Dezember 2003 Appellation ein und focht die vorinstanzliche Festsetzung ihres persönlichen Unterhaltsbeitrags sowie den Kostenspruch an.