| | Entscheid: | § 251 ZPO. Einer Partei, die selbstständig appelliert hat und nachträglich Kenntnis von einer Appellation der Gegenpartei erhält, mit welcher das erstinstanzliche Urteil noch in weiteren Punkten angefochten wird, steht in diesen Punkten das Recht zur Anschlussappellation zu (Praxisänderung). ====================================================================== Mit Urteil vom 26. November 2003 schied das Amtsgericht die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen der Scheidung (Obhut über die beiden Söhne, Besuchsrecht, Kinder- und persönliche Unterhaltsbeiträge, Zuweisung der ehelichen Liegenschaft, Güterrecht, berufliche Vorsorge).