{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-03-133_2004-03-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2300", "Checksum": "1ff09f923d5a9479a1a197b060ed6862"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 03 133", "2004 I Nr. 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 09.03.2004 22 03 133 (2004 I Nr. 42)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 251 ZPO. Einer Partei, die selbstständig appelliert hat und nachträglich Kenntnis von einer Appellation der Gegenpartei erhält, mit welcher das erstinstanzliche Urteil noch in weiteren Punkten angefochten wird, steht in diesen Punkten das Recht zur Anschlussappellation zu (Praxisänderung). | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:09:47", "Checksum": "fac37be3da988da358a66f80f3652dde", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 09.03.2004 22 03 133 (2004 I Nr. 42)\nRegeste:\n§ 251 ZPO. Einer Partei, die selbstständig appelliert hat und nachträglich Kenntnis von einer Appellation der Gegenpartei erhält, mit welcher das erstinstanzliche Urteil noch in weiteren Punkten angefochten wird, steht in diesen Punkten das Recht zur Anschlussappellation zu (Praxisänderung). | Zivilprozessrecht\n\n (zusätzlichen) Anschlussappellation hat jene Partei, die die Anträge der Gegenpartei im Zeitpunkt ihrer eigenen Appellation bereits gekannt hat. Dies dürfte aber die Ausnahme darstellen, wird doch eine Appellation der Gegenpartei praxisgemäss erst angezeigt, wenn die Appellationsfrist für beide Parteien abgelaufen ist. Zusammenfassend soll (nur, aber immerhin) jenem Appellanten, der nach Einreichen der eigenen Appellation Kenntnis von einer Appellation der Gegenpartei erhält, mit welcher (auch) andere Punkte angefochten werden als mit der eigenen Appellation, das Recht zu einer zusätzlichen Anschlussappellation in Bezug auf diese Punkte zustehen. In diesem Sinne ist die frühere Praxis (Max. VII Nr. 54 und VIII Nr. 214) zu ändern. II. Kammer, 9. März 2004 (22 03 133) |"}