{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-03-133_2004-03-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2300", "Checksum": "1ff09f923d5a9479a1a197b060ed6862"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 03 133", "2004 I Nr. 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 09.03.2004 22 03 133 (2004 I Nr. 42)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 251 ZPO. 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Gemäss der bisherigen Praxis des Luzerner Obergerichts (zur alten Zivilprozessordnung von 1913) steht das Recht der Anschlussappellation nur der nicht selbstständig appellierenden Partei zu: Wer selbst als Appellant auftritt, kann sich nachher nicht mehr der Appellation der Gegenpartei anschliessen. Vielmehr muss sich schon die Appellation auf alle Punkte beziehen, in welchen eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils erwirkt werden will (Max. VIII Nr. 214 und VII Nr. 54). Es stellt sich die Frage, ob künftig an dieser Praxis festgehalten werden soll. 4.2.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 70 aOG stand der Partei, die ihrerseits vom Recht der Berufung Gebrauch gemacht hatte, nicht auch noch die Anschlussberufung an die gegnerische Hauptberufung offen (BGE 62 II 47 E. 1; 41 II 331 E. 3). Diese Rechtsprechung wurde später zu Art. 59 OG bestätigt (Birchmeier, a.a.O., N 2 zu Art. 59 OG S. 223 f.; nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. Bäriswyl & Kons. vom 15.2.1961, zit. in BGE 101 Ib 218 E. 1). Im Vorentwurf zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom Juni 2003 wird die Frage, ob der selbstständig appellierenden Partei ihrerseits noch eine Anschlussappellation an die Appellation der Gegenpartei zustehen soll, nicht beantwortet (vgl. Art. 296 Entwurf ZPO und Bericht der Expertenkommission S. 140). 4.2.2. Auf kantonaler Ebene wird die im Raum stehende Frage kontrovers beantwortet. Wie (bisher) im Kanton Luzern herrscht in den Kantonen Bern und Aargau die Meinung vor, wonach die Anschlussappellation für denjenigen unzulässig ist, der bereits eine eigene Hauptappellation erklärt hat (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., Bern 2000, N 3b zu Art. 340 ZPO BE; Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 3 zu § 325 ZPO AG m.H. auf AGVE 1953 S. 51 und BGE 62 II 46 und auch m.H. auf die a.M. von Frank/Sträuli/Messmer, welcher immerhin \"beachtliche Gründe\" zugebilligt werden). Demgegenüber wird nach der zürcherischen Praxis eine Anschlussberufung immer als zulässig erachtet, wenn der Hauptberufungskläger sich einer Hauptberufung der Gegenpartei gegenübergestellt sieht, deren Anträge er im Zeitpunkt der Abfassung seiner eigenen Berufungsanträge noch gar nicht kennen konnte. Er sei Hauptberufungskläger und Berufungsbeklagter in einer Person und damit auch zur Anschlussberufung legitimiert (Entscheid des Zürcher Obergerichts, I. Zivilkammer, vom 3.9.1979 [ZR 79 Nr. 15]; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 266 ZPO). Zum gleichen Ergebnis kam auch das Kantonsgericht St. Gallen in seinem Entscheid vom 29. September 1982: \"Appelliert eine Partei nur in einzelnen Punkten, so findet sie sich im übrigen nicht schlechthin mit dem Urteil ab, sondern nur unter der Voraussetzung, dass es insoweit auch von der Gegenseite nicht angefochten wird. Ergreift diese die Berufung, so muss auch die Anschlussberufung möglich sein\" (GVP 1982 Nr. 46; Leuenberger/Uffer-Tobler, Komm. zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 1 c zu Art. 232 ZPO SG mit Verweis auf Frank/Sträuli/Messmer). Das Obergericht des Kantons Thurgau bezeichnete die Zürcher Auffassung als zu generell und relativierte sie: Zustimmung verdiene sie dann, wenn sich aus dem Umstand, dass eine Partei die Berufungsanträge der Hauptberufung der Gegenpartei noch nicht kannte, die Notwendigkeit erweiterter Anträge ergebe; dies sei etwa dann der Fall, wenn beispielsweise in einem Scheidungsurteil sich die beiden Hauptberufungen auf verschiedene Punkte des angefochtenen Urteilsdispositivs bezögen, es mithin möglich sei, dass beide Hauptberufungen ganz oder teilweise geschützt würden. Verlange indessen eine Partei mit Hauptberufung, der ihr von der Vorinstanz zugesprochene Betrag sei zu erhöhen, während die Gegenpartei mit Hauptberufung die Abweisung der Klage beantrage, könne nur eine der beiden Hauptberufungen ganz oder teilweise geschützt werden. Diesfalls - bei zwei Hauptberufungen - bestehe für die Anschlussberufung kein Rechtsschutzinteresse (OGE vom 21.12.1993 [ZB 92 35], S. 15 f.; Barbara Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, N 2 zu § 229 ZPO TG). 4.3. Auch das Obergericht des Kantons Luzerns kommt im Hinblick auf den Zweckgedanken der Anschlussappellation (oben E. 3) zum Schluss, dass es einer Partei trotz bereits eingereichter Appellation unter bestimmten Umständen nicht verwehrt sein sollte, sich zusätzlich der Appellation der Gegenpartei anzuschliessen. Dieses Interesse kann namentlich dann bestehen, wenn sich die Appellation der Gegenpartei gegen einen Punkt des vorinstanzlichen Urteils richtet, der - in (Teil-)Rechtskraft erwachsen - hätte akzeptiert werden können. Stünde der Partei in dieser Situation die Anschlussappellation nicht offen, müsste sie aus Sorgfaltsgründen möglichst alle Punkte eines Urteils in ihrer Appellation anfechten; also auch jene, mit welchen sie - unter der Bedingung der gleichzeitigen Nicht-Anfechtung durch die Gegenpartei - an sich leben könnte. Diese Lösung wäre dem Rechtsfrieden wie auch der Prozessökonomie abträglich. Andererseits gebietet gerade die Prozessökonomie, die Anschlussappellation nach bereits selbstständiger Appellation nicht uneingeschränkt zuzulassen. Wie das Obergericht des Kantons Thurgau in seinem obgenannten Entscheid zutreffend ausgeführt hat, besteht im Fall zweier Appellationen mit demselben Anfechtungsobjekt kein schützenswertes Interesse an einer zusätzlichen Anschlussappellation einer Partei. Ebensowenig ein schützenswertes Interesse an einer"}