{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-03-133_2004-03-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2300", "Checksum": "1ff09f923d5a9479a1a197b060ed6862"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 03 133", "2004 I Nr. 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 09.03.2004 22 03 133 (2004 I Nr. 42)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 251 ZPO. 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Einer Partei, die selbstständig appelliert hat und nachträglich Kenntnis von einer Appellation der Gegenpartei erhält, mit welcher das erstinstanzliche Urteil noch in weiteren Punkten angefochten wird, steht in diesen Punkten das Recht zur Anschlussappellation zu (Praxisänderung). ====================================================================== Mit Urteil vom 26. November 2003 schied das Amtsgericht die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen der Scheidung (Obhut über die beiden Söhne, Besuchsrecht, Kinder- und persönliche Unterhaltsbeiträge, Zuweisung der ehelichen Liegenschaft, Güterrecht, berufliche Vorsorge). Gegen dieses Urteil reichte die Gesuchstellerin am 17. Dezember 2003 Appellation ein und focht die vorinstanzliche Festsetzung ihres persönlichen Unterhaltsbeitrags sowie den Kostenspruch an. Gleichentags erklärte auch der Gesuchsteller Appellation, in welcher er nicht nur den persönlichen Unterhaltsbeitrag an die Gesuchstellerin und den Kostenspruch, sondern auch die vorinstanzliche Regelung des Besuchsrechts sowie der güterrechtlichen Auseinandersetzung anfocht. Am 8. Januar 2004 reichte die Gesuchstellerin Anschlussappellation ein und verlangte ihrerseits die Neuregelung der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Das Obergericht bejahte in einem Vorentscheid nach § 105 ZPO die Streitfrage, ob auf die Anschlussappellation der Gesuchstellerin einzutreten sei. Aus den Erwägungen: 3.- Nach dem im Zivilprozess grundsätzlich geltenden Verfügungsgrundsatz (Dispositionsmaxime) bestimmen die Parteien über den Streitgegenstand. Der Richter darf nicht mehr zusprechen, als eingeklagt ist, aber auch nicht weniger, als von der Gegenseite anerkannt ist (\"ne eat iudex ultra petita partium\"; § 60 Abs. 2 ZPO). Dieser Grundsatz gilt auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. § 246 Abs. 1 und 264 ZPO; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 246 ZPO; Walther J. Habscheid, Schweizerisches Zivilprozessrecht und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl., Basel 1990, N 721; Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 497). Dies führt in der Konsequenz auch zu einem Verbot der Verschlechterung (reformatio in peius) zu Gunsten jener Partei, die allein ein Rechtsmittel eingelegt hat. Die Rechtsmittelinstanz ist nicht berechtigt, eine Entscheidung zum Nachteil desjenigen zu treffen, der das Rechtsmittel eingelegt hat (Vogel/Spühler, Grundriss des Schweizerischen Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, 13. Kap. N 65; Walther J. Habscheid, a.a.O., N 721). Die Gegenpartei kann eine Verbesserung der angefochtenen Entscheidung zu ihren Gunsten darum nur herbeiführen, indem sie ihrerseits ein Rechtsmittel ergreift. Nicht selten kommt es jedoch vor, dass sich eine Partei mit einem gefällten Entscheid abfinden könnte, jedenfalls unter der Voraussetzung, dass auch die Gegenseite kein Rechtsmittel ergreift. Wenn letztere jedoch den Fall weiterzieht, kann das berechtigte Interesse bestehen, den Entscheid auch hinsichtlich des eigenen Standpunktes überprüfen zu lassen. Dem wird durch die in den Zivilprozessordnungen regelmässig vorgesehenen Anschlussrechtsmittel Rechnung getragen. Diese ermöglichen es einer Partei, sich nachträglich innert einer bestimmten Frist dem Rechtsmittel der Gegenpartei anzuschliessen, um ihrerseits Anträge zu ihren eigenen Gunsten zu stellen. Dabei ist zu beachten, dass im Unterschied zu einem selbstständigen Rechtsmittel der Anschluss dahinfällt, wenn das von der Gegenpartei (selbstständig) eingereichte Rechtsmittel zurückgezogen wird. Durch das Anschlussrechtsmittel wird, im Rahmen der gestellten Anträge, das Verbot der reformatio in peius aufgehoben (vgl. zum Ganzen: Max Guldener, a.a.O., S. 499; Vogel/Spühler, a.a.O., Kap. 13 N 66; Walther J. Habscheid, a.a.O., N 730 ff.). Die sich anschliessende Partei kann so ihre Gegenpartei unter zusätzlichen Druck setzen: Sie verlangt nicht nur die Abweisung des Hauptrechtsmittels (bzw. im Ergebnis die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids), sondern auch eine Abänderung dieses Entscheids zu Ungunsten der selbstständig anfechtenden Partei. Letztere sieht sich so unter Umständen zu einem Rückzug ihres Rechtsmittels veranlasst, weshalb ein Anschlussrechtsmittel im Endeffekt auch der Prozessökonomie dienen kann (vgl. Bericht der Expertenkommission zum Vorentwurf zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom Juni 2003, S. 140.) 4.- Auch im Luzerner Zivilprozess gibt es die Möglichkeit einer Anschlussappellation. Diese kann durch den Appellaten innert zehn Tagen seit Zustellung der Appellationsanzeige erklärt werden und fällt dahin, wenn die (Haupt-)Appellation zurückgezogen oder auf sie nicht eingetreten wird (§ 251 Abs. 1 und 3 ZPO). Nicht aus dem Gesetzestext ersichtlich und vorliegend umstritten ist die Frage, ob die Anschlussappellation auch einer Partei offen steht, die zuvor bereits eine selbstständige Appellation eingereicht hat. 4.1. Vorliegend wird zu Recht nicht bestritten, dass der Anschluss an ein Anschlussrechtsmittel gemeinhin als unzulässig erachtet wird (für die Berufung vor Bundesgericht: Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Vol. II, N 2.2.1 zu Art. 59 und 61 OG; BGE 62 II 48 E. 1; W. Birchmeier, Handbuch des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Zürich 1950, N 2 zu Art. 59 OG; Frank/Sträuli/Messmer, Komm. zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 3 zu § 266 ZPO ZH; Bühler/Edelmann/Killer, Komm. zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1998, N 4 zu §"}