Jedenfalls wäre angesichts des Aufwandes (Rekursschrift, Gesuch betr. Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft, Teilnahme an einer Instruktionsverhandlung) eine Honorierung von Fr. 3'000.-- nicht unangemessen im Sinne von § 58 KoV. 6.6. Gemäss Vereinbarung der Parteien im Rekursverfahren wurden die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt, womit die Gesuchsgegnerin deren Hälfte sowie die Hälfte der Dolmetscherkosten zu tragen hat. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Gesuchsgegnerin praktisch ohne Einkommen ist und weitgehend aus einem von ihrem Vater gewährten Darlehen lebt. Sie hat keinen Gerichtskostenvorschuss bezahlt, der an ihre Kostenbeteiligung anzurechnen wäre.