Mit den Kostenvorschüssen der Gesuchsgegnerin von insgesamt Fr. 11'000.-- erscheint dieser Betrag ausreichend gedeckt, weshalb ihr für das Rekursverfahren nicht zusätzlich die unentgeltliche Rechtspflege für die Anwaltskosten erteilt werden soll. Jedenfalls wäre angesichts des Aufwandes (Rekursschrift, Gesuch betr. Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft, Teilnahme an einer Instruktionsverhandlung) eine Honorierung von Fr. 3'000.-- nicht unangemessen im Sinne von § 58 KoV. 6.6. Gemäss Vereinbarung der Parteien im Rekursverfahren wurden die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt, womit die Gesuchsgegnerin deren Hälfte sowie die Hälfte der Dolmetscherkosten zu tragen hat.