Die maximale ordentliche Anwaltsgebühr beträgt gemäss §§ 56 und 58 KoV für beide Verfahren insgesamt Fr. 8'000.-- (zuzüglich Auslagen und MWST). Mit den Kostenvorschüssen der Gesuchsgegnerin von insgesamt Fr. 11'000.-- erscheint dieser Betrag ausreichend gedeckt, weshalb ihr für das Rekursverfahren nicht zusätzlich die unentgeltliche Rechtspflege für die Anwaltskosten erteilt werden soll.