Diese Sichtweise drängt sich insofern auf, als es einem Anwalt verwehrt sein soll, seiner Klientschaft im erstinstanzlichen Verfahren eine derart hohe Entschädigung zu verlangen, dass diese für das Rechtsmittelverfahren in der Folge bedürftig im Sinne von § 130 ZPO wird. In diesem Zusammenhang sei auch an die Informationspflicht der Anwälte gemäss Art. 12 lit. i BGFA erinnert (Hess, a.a.O., S. 118; Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Diss. Zürich 2001, S. 232 ff.). 6.5. Die maximale ordentliche Anwaltsgebühr beträgt gemäss §§ 56 und 58 KoV für beide Verfahren insgesamt Fr. 8'000.-- (zuzüglich Auslagen und MWST).