Ob dies zulässig war, kann hier offen bleiben. Dem Richter ist es aber nicht verwehrt zu prüfen, ob durch die bisherigen Kostenvorschüsse gemäss separater Honorarvereinbarung der entstandene Aufwand des Anwalts nicht bereits abgegolten ist, zumal der UR-Anwalt im Zivilprozess bloss Anspruch auf Entschädigung nach der obergerichtlichen Kostenverordnung hat (BGE 122 I 322, 325 f. E. 3b). Diese Sichtweise drängt sich insofern auf, als es einem Anwalt verwehrt sein soll, seiner Klientschaft im erstinstanzlichen Verfahren eine derart hohe Entschädigung zu verlangen, dass diese für das Rechtsmittelverfahren in der Folge bedürftig im Sinne von § 130 ZPO wird.