Dies war an sich zulässig (vgl. Beat Hess, Das Anwaltsgesetz des Bundes [BGFA] und seine Umsetzung durch die Kantone am Beispiel des Kantons Bern, in: ZBJV 140 [2004], S. 119 f.). In der Folge stellte der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin ihr im erstinstanzlichen Verfahren für seine Bemühungen Fr. 8'130.15, für das Rekursverfahren Fr. 4'842.95, je inkl. Auslagen und MWST, in Rechnung. Nach den von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 11'000.-- verblieben demnach ungedeckte Kosten von Fr. 1'973.10.