In einem Summarverfahren sowohl vor Amtsgericht als auch vor Obergericht betragen die Anwaltskosten nach der revidierten Kostenverordnung (in Kraft seit 1.1.2004) je Fr. 400.-- bis Fr. 4'000.-- (§§ 56 und 58 KoV). Die Gesuchsgegnerin hat am 17. März 2003 mit ihrem Rechtsvertreter eine sogenannte "Zusatzvereinbarung zu Vollmacht und Bestimmungen zum Auftragsverhältnis" abgeschlossen, wonach unter anderem die Anwaltsentschädigung allenfalls höher als die behördliche Kostenverordnung festgelegt werden kann. Dies war an sich zulässig (vgl. Beat Hess, Das Anwaltsgesetz des Bundes [BGFA] und seine Umsetzung durch die Kantone am Beispiel des Kantons Bern, in: ZBJV 140 [2004], S. 119 f.).