Hat eine Partei ihrem Anwalt bereits einen Anwaltskostenvorschuss bezahlt, hat sie überdies keinen Anspruch auf dessen Rückerstattung (LGVE 1994 I Nr. 22). Bei der unentgeltlichen Rechtspflege geht es lediglich um den freien Zugang zum Gericht, welcher hier durch die geleisteten Vorschüsse gewährleistet war (BGE 122 I 203, 208 f. E. 2f und 2g). In einem Summarverfahren sowohl vor Amtsgericht als auch vor Obergericht betragen die Anwaltskosten nach der revidierten Kostenverordnung (in Kraft seit 1.1.2004) je Fr. 400.-- bis Fr. 4'000.-- (§§ 56 und 58 KoV).