Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sind Schulden bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich ausser Acht zu lassen. Wer bisher seine Schulden hat stehen lassen können, soll sie nicht ohne Not während des in seinem privaten Interesse geführten Prozesses auf Kosten der Allgemeinheit dadurch abzahlen können, dass der Staat für seine Verfahrenskosten aufkommt (LGVE 1995 I Nr. 34; Unentgeltliche Rechtspflege, Praxisübersicht, 2. Aufl., 1999, S. 27 f.). Hat eine Partei ihrem Anwalt bereits einen Anwaltskostenvorschuss bezahlt, hat sie überdies keinen Anspruch auf dessen Rückerstattung (LGVE 1994 I Nr. 22).