Weiter hat das Beweisverfahren vor Obergericht ergeben, dass die Gesuchsgegnerin ihrem Rechtsvertreter bereits einen Anwaltskostenvorschuss von Fr. 11'000.-- geleistet hat, davon Fr. 8'000.-- für das erstinstanzliche Verfahren. Zusätzlich ist festzuhalten, dass ihr der Gesuchsteller für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteikostenentschädigung von Fr. 3'315.25 schuldet. Es fragt sich, welche Bedeutung diesen Umständen zukommt. 6.4. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sind Schulden bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich ausser Acht zu lassen.