Insofern ist davon auszugehen, dass die Rückzahlung auf einen unbestimmten Zeitpunkt hin aufgeschoben ist und demzufolge nicht als kurzfristig zu tilgende Schuld zu qualifizieren ist (vgl. Alfred Bühler, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 138 mit Hinweis auf RKUV 1987 Nr. 717, S. 97 E. 4c). Weiter hat das Beweisverfahren vor Obergericht ergeben, dass die Gesuchsgegnerin ihrem Rechtsvertreter bereits einen Anwaltskostenvorschuss von Fr. 11'000.-- geleistet hat, davon Fr. 8'000.-- für das erstinstanzliche Verfahren.