Es bleibt deshalb zu prüfen, ob der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren zu erteilen ist. Diese setzt unter anderem voraus, dass ihr die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt die Prozesskosten aufzubringen (§ 130 Abs. 1 ZPO). Dem Beweisverfahren zufolge erzielt die vermögenslose Gesuchsgegnerin derzeit noch kein eigenes Erwerbseinkommen und verzeichnet als Einnahmen einzig den vom Gesuchsteller geschuldeten Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 600.--. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass sie damit ihren Notbedarf nicht zu decken vermag.