Da dieser im Entscheid vom 12. November 2003 verhalten wurde, der Gesuchsgegnerin die erstinstanzlichen Anwaltskosten von Fr. 3'315.25 zu bezahlen, wurde ihr UR-Gesuch abgewiesen. 6.2. Vor Obergericht verlangt die Gesuchsgegnerin erneut die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, evtl. die Zusprechung eines Kostenvorschusses durch den Gesuchsteller. Letzteres Begehren wird durch den Vergleich im Rekursverfahren, in welchem die Parteikosten wettgeschlagen werden, gegenstandslos. 6.3. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren zu erteilen ist.