ZGB schlossen die Parteien eine umfassende Vereinbarung über die streitigen Punkte ab, welche gerichtlich genehmigt wurde. Hinsichtlich der von der Gesuchsgegnerin verlangten unentgeltlichen Rechtspflege hielt das Obergericht in seinen Erwägungen Folgendes fest: 6.1. Die Gesuchsgegnerin beantragte bereits für das amtsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege für den Fall, dass ihr der Gesuchsteller keinen Prozesskostenvorschuss leiste. Da dieser im Entscheid vom 12. November 2003 verhalten wurde, der Gesuchsgegnerin die erstinstanzlichen Anwaltskosten von Fr. 3'315.25 zu bezahlen, wurde ihr UR-Gesuch abgewiesen.