| | Entscheid: | § 130 Abs. 1 ZPO; §§ 56 und 58 KoV. Beantragt eine Partei die unentgeltliche Rechtspflege für ihre Parteikosten, so kann ihr diese nicht gewährt werden, wenn sie vorgängig bereits Kostenvorschüsse an ihren Rechtsanwalt geleistet hat, welche die im Sinne der Kostenverordnung angemessene Entschädigung für den UR-Anwalt übersteigen. ====================================================================== Im Rekursverfahren vor Obergericht bezüglich eines Entscheides nach Art. 137 ZGB schlossen die Parteien eine umfassende Vereinbarung über die streitigen Punkte ab, welche gerichtlich genehmigt wurde.