{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-04-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-03-129_2004-04-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1481", "Checksum": "ca67c585fe85a9928cb78e8cc4cbdaba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 03 129", "2004 I Nr. 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 20.04.2004 22 03 129 (2004 I Nr. 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 130 Abs. 1 ZPO; §§ 56 und 58 KoV. Beantragt eine Partei die unentgeltliche Rechtspflege für ihre Parteikosten, so kann ihr diese nicht gewährt werden, wenn sie vorgängig bereits Kostenvorschüsse an ihren Rechtsanwalt geleistet hat, welche die im Sinne der Kostenverordnung angemessene Entschädigung für den UR-Anwalt übersteigen. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:09:49", "Checksum": "e82315cf5479de341fe9d0217bde655f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 20.04.2004 22 03 129 (2004 I Nr. 39)\nRegeste:\n§ 130 Abs. 1 ZPO; §§ 56 und 58 KoV. Beantragt eine Partei die unentgeltliche Rechtspflege für ihre Parteikosten, so kann ihr diese nicht gewährt werden, wenn sie vorgängig bereits Kostenvorschüsse an ihren Rechtsanwalt geleistet hat, welche die im Sinne der Kostenverordnung angemessene Entschädigung für den UR-Anwalt übersteigen. | Zivilprozessrecht\n\n aber nur die Leistungen des Anwalts nach Einreichung des UR-Gesuchs betreffen, wobei der Aufwand für eine gleichzeitig mit dem UR-Gesuch eingereichte Rechtsschrift mitberücksichtigt werden kann (LGVE 1995 I Nr. 36). Der Anwalt der Gesuchsgegnerin hat von ihr Vorschüsse verlangt, obwohl er sowohl im erstinstanzlichen wie auch im zweitinstanzlichen Verfahren für sie ein UR-Gesuch gestellt hat. Ob dies zulässig war, kann hier offen bleiben. Dem Richter ist es aber nicht verwehrt zu prüfen, ob durch die bisherigen Kostenvorschüsse gemäss separater Honorarvereinbarung der entstandene Aufwand des Anwalts nicht bereits abgegolten ist, zumal der UR-Anwalt im Zivilprozess bloss Anspruch auf Entschädigung nach der obergerichtlichen Kostenverordnung hat (BGE 122 I 322, 325 f. E. 3b). Diese Sichtweise drängt sich insofern auf, als es einem Anwalt verwehrt sein soll, seiner Klientschaft im erstinstanzlichen Verfahren eine derart hohe Entschädigung zu verlangen, dass diese für das Rechtsmittelverfahren in der Folge bedürftig im Sinne von § 130 ZPO wird. In diesem Zusammenhang sei auch an die Informationspflicht der Anwälte gemäss Art. 12 lit. i BGFA erinnert (Hess, a.a.O., S. 118; Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Diss. Zürich 2001, S. 232 ff.). 6.5. Die maximale ordentliche Anwaltsgebühr beträgt gemäss §§ 56 und 58 KoV für beide Verfahren insgesamt Fr. 8'000.-- (zuzüglich Auslagen und MWST). Mit den Kostenvorschüssen der Gesuchsgegnerin von insgesamt Fr. 11'000.-- erscheint dieser Betrag ausreichend gedeckt, weshalb ihr für das Rekursverfahren nicht zusätzlich die unentgeltliche Rechtspflege für die Anwaltskosten erteilt werden soll. Jedenfalls wäre angesichts des Aufwandes (Rekursschrift, Gesuch betr. Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft, Teilnahme an einer Instruktionsverhandlung) eine Honorierung von Fr. 3'000.-- nicht unangemessen im Sinne von § 58 KoV. 6.6. Gemäss Vereinbarung der Parteien im Rekursverfahren wurden die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt, womit die Gesuchsgegnerin deren Hälfte sowie die Hälfte der Dolmetscherkosten zu tragen hat. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Gesuchsgegnerin praktisch ohne Einkommen ist und weitgehend aus einem von ihrem Vater gewährten Darlehen lebt. Sie hat keinen Gerichtskostenvorschuss bezahlt, der an ihre Kostenbeteiligung anzurechnen wäre. Unter diesen Umständen ist ihr für die Gerichtskosten im Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. II. Kammer, 20. April 2004 (22 03 129) |"}