Andererseits ist es dem Kläger nicht zumutbar, über Jahre hinweg (seit 1999) zu überhöhten Unterhaltszahlungen und damit in eine weitere Verschuldung gezwungen zu werden, was in einem späteren Abänderungsprozess nicht mehr rückwirkend korrigiert werden könnte. II. Kammer, 31. Januar 2005 (22 03 126) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobenen Rechtsmittel [Berufung und staatsrechtliche Beschwerde] am 21. Juni 2005 abgewiesen.) |