Rechtsanwalt Y. führt in seinem Schreiben vom 11. Mai 2004 aus, dass der Erwerbsschaden des Klägers wohl kaum wesentlich über den bezogenen Invalidenleistungen liegen dürfte. Unter diesen Umständen hat der Kläger eine wesentliche und dauerhafte Einkommenseinbusse nachgewiesen, welche im Zeitpunkt der Scheidung nicht vorhersehbar war, denn es ist glaubhaft, dass er damals noch mit der Wiedereingliederung rechnete. Zumindest im heutigen Zeitpunkt ist ihm die bisherige Leistung nicht mehr zumutbar. Da der definitive Charakter der Veränderung noch nicht feststeht, ist ein Rektifikationsvorbehalt zu Gunsten der Beklagten anzubringen, wie es das Amtsgericht getan hat.