Vorliegend hat die X. Versicherung im Schreiben vom 8. Juli 1997 Zweifel an der Kausalität zwischen dem Zustand des Klägers und dem Unfall angemeldet und auch die Höhe des klägerischen Einkommens vor dem Unfall ist streitig (keine Anerkennung von "Schwarzeinnahmen" durch die Versicherung). Rechtsanwalt Y. führt in seinem Schreiben vom 11. Mai 2004 aus, dass der Erwerbsschaden des Klägers wohl kaum wesentlich über den bezogenen Invalidenleistungen liegen dürfte.