Ein erstinstanzlicher Prozess hat noch nicht einmal begonnen. Die Haftpflichtversicherung hat weitere Akonto-Zahlungen eingestellt. Dem Kläger kann keine Verzögerungstaktik vorgeworfen werden, hat er doch einen ausgewiesenen Haftpflichtspezialisten beigezogen und selber ein Interesse an der Schadensdeckung. Vorliegend hat die X. Versicherung im Schreiben vom 8. Juli 1997 Zweifel an der Kausalität zwischen dem Zustand des Klägers und dem Unfall angemeldet und auch die Höhe des klägerischen Einkommens vor dem Unfall ist streitig (keine Anerkennung von "Schwarzeinnahmen" durch die Versicherung).