Zumindest dieser Betrag dürfe nicht von der Einkommensfestsetzung auf Seiten des Klägers ausgeklammert werden (BGE vom 9.8.2001, 5P.226/2001, S. 6). 4.1.2. Obwohl die Haftpflichtansprüche des Klägers gegenüber der X. Versicherung noch nicht geklärt sind und es somit theoretisch noch möglich ist, dass er dank der Versicherungsnachzahlungen keine Einkommenseinbusse erleiden wird, ist auf die gegenwärtige finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers abzustellen, und zwar aus folgenden Gründen: Der Unfall ereignete sich im Jahre 1994, die Schadensregulierung ist noch nicht abgeschlossen und kann noch Jahre dauern. Ein erstinstanzlicher Prozess hat noch nicht einmal begonnen.