Das Bundesgericht hat im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren betreffend vorsorgliche Abänderung der Unterhaltsbeiträge dem Obergericht Willkür vorgeworfen, weil es die Unterhaltsbeiträge herabgesetzt hat, obwohl die Haftpflichtfrage noch nicht geklärt und der klägerische Rechtsvertreter von einer erhältlich zu machenden ungedeckten Einkommensdifferenz von Fr. 10'000.-- bis 12'000.-- pro Jahr ausgegangen sei. Zumindest dieser Betrag dürfe nicht von der Einkommensfestsetzung auf Seiten des Klägers ausgeklammert werden (BGE vom 9.8.2001, 5P.226/2001, S. 6).