Gegen dieses Urteil erhoben die Beklagte Appellation und der Kläger Anschlussappellation. Das Obergericht hiess beide Rechtsmittel teilweise gut. Aus den Erwägungen: 4.1.1. Der Kläger erlitt im Jahre 1994 einen Unfall mit Schleudertrauma, welches andauert. Im Scheidungszeitpunkt (17.6.1997) bezog er unbestritten IV-Taggelder von monatlich Fr. 6'238.-- netto und eine Erwerbsunfähigkeitsrente der Rentenanstalt von Fr. 1'267.--, total also Fr. 7'505.--. Damals liefen Eingliederungs- und Umschulungsmassnahmen der IV. Die Umschulung konnte aus gesundheitlichen Gründen nicht abgeschlossen werden und die Wiedereingliederung ins Berufsleben ist bis heute nicht gelungen.