Das Amtsgerichts schied am 17. Juni 1997 die Ehe der Parteien und verpflichtete den Kläger zu Unterhaltsleistungen für die beiden gemeinsamen Kinder sowie für die Beklagte persönlich. Auf Abänderungsklage des Klägers hin reduzierte es mit Urteil vom 22. Oktober 2003 die Unterhaltsbeiträge und hielt fest, falls dem Kläger von der X. Versicherung Leistungen ausbezahlt würden, die zu einem höheren als dem angenommenen Einkommen führen würden, habe die Beklagte einen Anspruch, dass die Unterhaltsbeiträge bis zu dem im Scheidungsurteil festgelegten Betrag erhöht werden. Gegen dieses Urteil erhoben die Beklagte Appellation und der Kläger Anschlussappellation.