129 Abs. 1 ZGB. Erhebliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse bejaht bei wesentlicher Reduktion der IV-Leistungen und seit gut zehn Jahren ungewissem Haftpflichtanspruch des Unterhaltspflichtigen. Rektifikationsvorbehalt für die Unterhaltsberechtigte. ====================================================================== Das Amtsgerichts schied am 17. Juni 1997 die Ehe der Parteien und verpflichtete den Kläger zu Unterhaltsleistungen für die beiden gemeinsamen Kinder sowie für die Beklagte persönlich.