{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-01-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-03-126_2005-01-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2462", "Checksum": "c488bc0e2e40608b4db64c5dbce9515a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 03 126", "2005 I Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 31.01.2005 22 03 126 (2005 I Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 129 Abs. 1 ZGB. Erhebliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse bejaht bei wesentlicher Reduktion der IV-Leistungen und seit gut zehn Jahren ungewissem Haftpflichtanspruch des Unterhaltspflichtigen. Rektifikationsvorbehalt für die Unterhaltsberechtigte. | Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:04:49", "Checksum": "fb9c904d14e3b3943358bb2abf3e5157", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 31.01.2005 22 03 126 (2005 I Nr. 5)\nRegeste:\nArt. 129 Abs. 1 ZGB. Erhebliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse bejaht bei wesentlicher Reduktion der IV-Leistungen und seit gut zehn Jahren ungewissem Haftpflichtanspruch des Unterhaltspflichtigen. Rektifikationsvorbehalt für die Unterhaltsberechtigte. | Familienrecht\n\n Prozesses über ihre Prozesschancen verlässlich informieren kann. Andererseits ist es dem Kläger nicht zumutbar, über Jahre hinweg (seit 1999) zu überhöhten Unterhaltszahlungen und damit in eine weitere Verschuldung gezwungen zu werden, was in einem späteren Abänderungsprozess nicht mehr rückwirkend korrigiert werden könnte. II. Kammer, 31. Januar 2005 (22 03 126) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobenen Rechtsmittel [Berufung und staatsrechtliche Beschwerde] am 21. Juni 2005 abgewiesen.) |"}