Dagegen erhob der Gesuchsteller Rekurs an das Obergericht und verlangte die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht. Eventualiter beantragte er die Reduktion seiner Unterhaltspflicht im Umfang der der Gesuchsgegnerin zugesprochenen IV-Rente bzw. deren Abtretung an ihn. Das Obergericht wies den Rekurs ab. Aus den Erwägungen: Da der Gesuchsgegnerin derzeit aufgrund ihres Gesundheitszustands die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten und ihr daher kein Erwerbseinkommen anzurechnen ist, bleibt zu prüfen, ob bei ihr allenfalls IV-Leistungen zu berücksichtigen sind. Sie meldete sich wegen ihres beeinträchtigten Gesundheitszustands im November 2003 bei der IV zum Bezug von IV-Leistungen an.