Der Unterhaltsschuldner ist für die Berücksichtigung einer solchen noch nicht feststehenden IV-Rente auf ein künftiges Abänderungsverfahren zu verweisen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Art. 137 Abs. 2 ZGB. Steht noch nicht fest, ob überhaupt eine IV-Rente zugesprochen wird, und falls ja, in welcher Höhe, so kann diese bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen nicht berücksichtigt werden. Die Ausrichtung einer solchen IV-Rente kann zudem auch Auswirkungen auf die Anrechnung von Steuerrückstellungen haben.