| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | II. Kammer | | Rechtsgebiet: | Familienrecht | | Entscheiddatum: | 05.02.2004 | | Fallnummer: | 22 03 124 | | LGVE: | 2004 I Nr. 7 | | Leitsatz: | Art. 137 Abs. 2 ZGB. Steht noch nicht fest, ob überhaupt eine IV-Rente zugesprochen wird, und falls ja, in welcher Höhe, so kann diese bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen nicht berücksichtigt werden. Die Ausrichtung einer solchen IV-Rente kann zudem auch Auswirkungen auf die Anrechnung von Steuerrückstellungen haben. Der Unterhaltsschuldner ist für die Berücksichtigung einer solchen noch nicht feststehenden IV-Rente auf ein künftiges Abänderungsverfahren zu verweisen.