GestG ist daher das Gericht am Wohnsitz des Beschwerdegegners zuständig. Der Entscheid der Vorinstanz wäre demnach zu bestätigen gewesen. Diese rechtliche Schlussfolgerung vermag auch im Ergebnis zu überzeugen, soll doch der Vollstreckungsort derjenige sein, wo die Massnahme durchzuführen ist, hier der Wohnsitz der von der Regelung betroffenen Person (Leuenberger, Basler Komm., N 26 zu Art. 33 GestG). Insofern bestehen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durchaus sachliche Gründe, in Vollstreckungsverfahren gemäss Gerichtsstandsgesetz keinen alternativen Gerichtsstand einzuräumen. II. Kammer, 22. Dezember 2003 (22 03 114) |