4.3. Zwischen den Parteien ist derzeit der Scheidungsprozess hängig. Das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 2. Juli 2003 wurde von der Beschwerdeführerin mit Appellationserklärung vom 26. August 2003 an das Obergericht des Kantons Luzern weitergezogen. Im Verlaufe des amtsgerichtlichen Verfahrens regelte der erstinstanzliche Instruktionsrichter vorsorglich das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin gegenüber den gemeinsamen Kindern für die Dauer des Scheidungsprozesses. Dieser Entscheid, der in Rechtskraft erwuchs, bildet die Grundlage des vorliegend zu beurteilenden Vollstreckungsbegehrens.