In Frage kommen einerseits die besonderen Bestimmungen über das Familienrecht (Art. 15 GestG) oder über die vorsorglichen Massnahmen (Art. 33 GestG), andererseits der allgemeine Gerichtsstand des Wohnsitzes gemäss Art. 3 GestG, wenn keine abweichende besondere Gerichtsstandsvorschrift besteht (Kellerhals/von Werdt/Güngerich, Komm. zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Bern 2001, N 2 zu Art. 3 GestG). Es handelt sich beim letzteren um einen subsidiären Auffanggerichtsstand (Infanger, Basler Komm., N 2 zu Art. 3 GestG). 4.3. Zwischen den Parteien ist derzeit der Scheidungsprozess hängig.