Die örtliche Zuständigkeit richte sich daher nach den allgemeinen Bestimmungen und somit nach Art. 3 Abs. 1 lit. a GestG. Überdies sprächen Praktikabilitätsgründe dafür, die Vollstreckung des Besuchsrechts an seinem Wohnsitz anzuordnen, da die luzernische Polizei in Bern nicht zuständig sei. Auch Forderungen betreffend Alimentenzahlungen oder Forderungen in einem schuldbetreibungsrechtlichen Konkursverfahren würden immer am Ort der gelegenen Sache vollstreckt. 4.2. Was die örtliche Zuständigkeit von Vollstreckungsverfahren betrifft, verweist § 298 Abs. 2 ZPO integral auf das bundesrechtliche Gerichtsstandsgesetz (SR Nr. 272).