Zudem bestünden keine sachlichen Gründe, für das Scheidungsverfahren und zugehörige vorsorgliche Massnahmen den besonderen Alternativ-Gerichtsstand zu gewähren, diesen für die folgende Vollstreckung hingegen wieder zu entziehen. Der Beschwerdegegner seinerseits führt an, dass das Verfahren von Art. 137 ZGB abgeschlossen sei. Es handle sich vorliegend um ein reines Vollstreckungsverfahren, welches mit dem vorgängigen Verfahren keinerlei Zusammenhang habe. Für dieses Verfahren sehe § 298 ZPO die Anwendbarkeit des GestG vor. Die örtliche Zuständigkeit richte sich daher nach den allgemeinen Bestimmungen und somit nach Art. 3 Abs. 1 lit.