Auch die Anwendung von Art. 33 GestG führe zum selben Ergebnis, da dieser die Zuständigkeit des gemäss Art. 15 GestG mit der Hauptsache befassten Richters vorsehe. Da das Gerichtsstandsgesetz keinen eigenen Vollstreckungsgerichtsstand enthalte, müsse die Zuständigkeit durch Auslegung ermittelt werden. Aus dem Grundsatz "lex specialis derogat legi generali" folge die Anwendbarkeit der besonderen familienrechtlichen Bestimmungen (Art. 15-17 GestG). Zudem bestünden keine sachlichen Gründe, für das Scheidungsverfahren und zugehörige vorsorgliche Massnahmen den besonderen Alternativ-Gerichtsstand zu gewähren, diesen für die folgende Vollstreckung hingegen wieder zu entziehen.