a GestG anwendbar, weshalb der angerufene Richter örtlich nicht zuständig sei. 4.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 1 lit. b und d GestG. Aus der Entstehung des Gerichtsstandsgesetzes und insbesondere aus der bundesrätlichen Botschaft zum neuen Scheidungsrecht vom 15. November 1995 (BBl 1996 I S. 134 f.) gehe hervor, dass Art. 15 Abs. 1 lit. b und d GestG auch auf in den genannten Verfahren anzuordnende vorsorgliche Massnahmen, auf Widerklagen und allfällige im Anschluss an ein entsprechendes Verfahren erforderliche Vollstreckungsmassnahmen anwendbar sei. Auch die Anwendung von Art.