Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass sich die örtliche Zuständigkeit für Vollstreckungsbegehren nach kantonalem Recht bestimme, wobei § 298 Abs. 2 ZPO auf das Gerichtsstandsgesetz (GestG) verweise. Da Art. 15 - 17 GestG keine spezielle Zuständigkeitsbestimmung für vorsorgliche Massnahmen in eherechtlichen Prozessen enthalte, richte sich die Zuständigkeit nach Art. 33 GestG, der das Gericht am Ort der Hauptsache oder am Ort der Vollstreckung als zuständig bezeichne. Indessen enthielten Massnahmeentscheide nur in Ausnahmefällen auch Vollstreckungsanordnungen.