In seiner Stellungnahme beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. Das Obergericht trat mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht auf die Beschwerde ein, führte aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage in seinen Erwägungen Folgendes aus: 4.- Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass sich die örtliche Zuständigkeit für Vollstreckungsbegehren nach kantonalem Recht bestimme, wobei § 298 Abs. 2 ZPO auf das Gerichtsstandsgesetz (GestG) verweise.