292 StGB zu verhalten, ihr die Kinder am 12. Oktober 2003 sowie am zweiten Sonntag der Monate November und Dezember von 09.00 bis 19.00 Uhr zum Besuch zu übergeben. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2003 erklärte sich der Amtsgerichtspräsident von Luzern-Stadt für örtlich unzuständig und trat auf das Vollstreckungsbegehren nicht ein. Diesen Entscheid zog die Beschwerdeführerin mittels Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht weiter. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Entscheidung an die Vorinstanz. In seiner Stellungnahme beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.