137 ZGB zwischen der Beschwerdeführerin und dem im Kanton Bern wohnhaften Beschwerdegegner gab der Instruktionsrichter des Amtsgerichts Luzern-Stadt die beiden Kinder der Parteien für die Dauer des Scheidungsprozesses in die Obhut des Beschwerdegegners und regelte das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin. Am 18. September 2003 stellte die Beschwerdeführerin beim Amtsgerichtspräsidenten von Luzern-Stadt ein Vollstreckungsbegehren, worin sie beantragte, der Beschwerdegegner sei unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verhalten, ihr die Kinder am 12. Oktober 2003 sowie am zweiten Sonntag der Monate November und Dezember von 09.00 bis 19.00 Uhr zum Besuch zu übergeben.