Für die Vollstreckung eines in einem Massnahmeentscheid nach Art. 137 ZGB geregelten Besuchsrechts ist gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. a GestG der Richter am Wohnsitz des Obhutsinhabers der Kinder örtlich zuständig. ====================================================================== Im vorsorglichen Massnahmeverfahren nach Art. 137 ZGB zwischen der Beschwerdeführerin und dem im Kanton Bern wohnhaften Beschwerdegegner gab der Instruktionsrichter des Amtsgerichts Luzern-Stadt die beiden Kinder der Parteien für die Dauer des Scheidungsprozesses in die Obhut des Beschwerdegegners und regelte das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin.