{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-12-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-03-114_2003-12-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1482", "Checksum": "1d0bd6cf03f09394ff6c7cca7010f8d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 03 114", "2004 I Nr. 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 22.12.2003 22 03 114 (2004 I Nr. 34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3, 15 und 33 GestG; § 298 Abs. 2 ZPO. 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Für die Vollstreckung eines in einem Massnahmeentscheid nach Art. 137 ZGB geregelten Besuchsrechts ist gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. a GestG der Richter am Wohnsitz des Obhutsinhabers der Kinder örtlich zuständig. | Zivilprozessrecht\n\n vorsorglichen Massnahmen (Art. 33 GestG), andererseits der allgemeine Gerichtsstand des Wohnsitzes gemäss Art. 3 GestG, wenn keine abweichende besondere Gerichtsstandsvorschrift besteht (Kellerhals/von Werdt/Güngerich, Komm. zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Bern 2001, N 2 zu Art. 3 GestG). Es handelt sich beim letzteren um einen subsidiären Auffanggerichtsstand (Infanger, Basler Komm., N 2 zu Art. 3 GestG). 4.3. Zwischen den Parteien ist derzeit der Scheidungsprozess hängig. Das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 2. Juli 2003 wurde von der Beschwerdeführerin mit Appellationserklärung vom 26. August 2003 an das Obergericht des Kantons Luzern weitergezogen. Im Verlaufe des amtsgerichtlichen Verfahrens regelte der erstinstanzliche Instruktionsrichter vorsorglich das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin gegenüber den gemeinsamen Kindern für die Dauer des Scheidungsprozesses. Dieser Entscheid, der in Rechtskraft erwuchs, bildet die Grundlage des vorliegend zu beurteilenden Vollstreckungsbegehrens. Betreffend die örtliche Zuständigkeit fragt sich vorab, ob sich diese nach Art. 15 Abs. 1 GestG beurteilt. Denn unter diese Bestimmung fallen alle Arten von Scheidungsverfahren, so gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift auch die Klage auf Ergänzung und Abänderung von Scheidungsurteilen. Die Beschwerdeführerin subsumiert auch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, Widerklagen sowie im Anschluss an ein Verfahren erforderliche Vollstreckungsmassnahmen als \"Abänderungen im weiteren Sinne\" unter Hinweis auf die Lehre unter die erwähnte Gesetzesbestimmung (Kellerhals/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N 20 zu Art. 15 GestG). 4.3.1. Vorerst ist festzuhalten, das Art. 33 GestG vorliegend nicht anwendbar ist. Diese Bestimmung regelt einzig die Frage der örtlichen Zuständigkeit für den Erlass vorsorglicher Massnahmen (s. Marginale) und sieht für diese einen alternativen Gerichtsstand am Ort der Hauptsache und am Ort, wo die Massnahme vollstreckt werden soll, vor. Der Umkehrschluss, dass das Gericht, das die vorsorglichen Massnahmen erlassen hat, auch örtlich zuständig für die Vollstreckung sei, ist nicht zulässig. 4.3.2. Es bleibt folglich Art. 15 GestG als Sondernorm für die örtliche Zuständigkeit familienrechtlicher Verfahren zu prüfen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gesagt werden, bei der Vollstreckung einer Besuchsrechtsregelung handle es sich um eine Abänderung eines Scheidungsurteils im weiteren Sinne oder um dessen Ergänzung. Das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin soll hier nicht geändert oder ergänzt, sondern vielmehr vollstreckt werden. Dies hat in einem eigenen Verfahren zu geschehen (vgl. den Titel über den §§ 291 ff. ZPO), das nicht unter Art. 15 GestG subsumiert werden kann. Auch aus der Botschaft zum Scheidungsrecht lässt sich für die Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin nichts gewinnen. Zwar werden zur Abänderung des Scheidungsurteils auch das nachträgliche Begehren um Anweisung an die Schuldner und das Begehren um Sicherstellung (Art. 132 ZGB) gezählt, diese sind jedoch von der hier interessierenden reinen Vollstreckung zu unterscheiden (BBl 1996 I S. 134, Ziff. 234.2). Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Kellerhals/von Werdt/Güngerich (a.a.O., N 20 zu Art. 15 GestG) verfängt insofern nicht, als deren Hinweis auf die zitierte Stelle aus der Botschaft zum Scheidungsrecht wohl die Anweisung an den Schuldner und Sicherstellung nach Art. 132 ZGB umfasst, indes keinerlei expliziten Hinweis auf die Vollstreckung von Entscheiden und Urteilen enthält. In diese Richtung zielt auch der Umstand, dass die scheidungsrechtliche Inkassohilfe nach Art. 131 ZGB (die ein stärkeres vollstreckungsrechtliches Moment als die Regelung von Art. 132 ZGB enthält [vgl. den Wortlaut von Art. 131 Abs. 1 ZGB, der das Wort \"Vollstreckung\" ausdrücklich aufnimmt] und für die Vollstreckung des entsprechenden Sachentscheids in Anspruch genommen werden kann, diesen also weder abändert noch ergänzt) nicht unter Art. 15 GestG fällt (Spühler/Siehr/Graham-Siegenthaler, Basler Komm., N 2 zu Art. 15 GestG). 4.4. Aus dem Gesagten folgt, dass bei der Vollstreckung des Besuchsrechts im vorliegenden Fall weder der besondere Gerichtsstand von Art. 33 noch derjenige von Art. 15 GestG zur Anwendung gelangt. Gemäss dem Auffangtatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. a GestG ist daher das Gericht am Wohnsitz des Beschwerdegegners zuständig. Der Entscheid der Vorinstanz wäre demnach zu bestätigen gewesen. Diese rechtliche Schlussfolgerung vermag auch im Ergebnis zu überzeugen, soll doch der Vollstreckungsort derjenige sein, wo die Massnahme durchzuführen ist, hier der Wohnsitz der von der Regelung betroffenen Person (Leuenberger, Basler Komm., N 26 zu Art. 33 GestG). Insofern bestehen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durchaus sachliche Gründe, in Vollstreckungsverfahren gemäss Gerichtsstandsgesetz keinen alternativen Gerichtsstand einzuräumen. II. Kammer, 22. Dezember 2003 (22 03 114) |"}