{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-12-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-03-114_2003-12-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1482", "Checksum": "1d0bd6cf03f09394ff6c7cca7010f8d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 03 114", "2004 I Nr. 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 22.12.2003 22 03 114 (2004 I Nr. 34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3, 15 und 33 GestG; § 298 Abs. 2 ZPO. 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Für die Vollstreckung eines in einem Massnahmeentscheid nach Art. 137 ZGB geregelten Besuchsrechts ist gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. a GestG der Richter am Wohnsitz des Obhutsinhabers der Kinder örtlich zuständig. ====================================================================== Im vorsorglichen Massnahmeverfahren nach Art. 137 ZGB zwischen der Beschwerdeführerin und dem im Kanton Bern wohnhaften Beschwerdegegner gab der Instruktionsrichter des Amtsgerichts Luzern-Stadt die beiden Kinder der Parteien für die Dauer des Scheidungsprozesses in die Obhut des Beschwerdegegners und regelte das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin. Am 18. September 2003 stellte die Beschwerdeführerin beim Amtsgerichtspräsidenten von Luzern-Stadt ein Vollstreckungsbegehren, worin sie beantragte, der Beschwerdegegner sei unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verhalten, ihr die Kinder am 12. Oktober 2003 sowie am zweiten Sonntag der Monate November und Dezember von 09.00 bis 19.00 Uhr zum Besuch zu übergeben. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2003 erklärte sich der Amtsgerichtspräsident von Luzern-Stadt für örtlich unzuständig und trat auf das Vollstreckungsbegehren nicht ein. Diesen Entscheid zog die Beschwerdeführerin mittels Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht weiter. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Entscheidung an die Vorinstanz. In seiner Stellungnahme beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. Das Obergericht trat mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht auf die Beschwerde ein, führte aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage in seinen Erwägungen Folgendes aus: 4.- Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass sich die örtliche Zuständigkeit für Vollstreckungsbegehren nach kantonalem Recht bestimme, wobei § 298 Abs. 2 ZPO auf das Gerichtsstandsgesetz (GestG) verweise. Da Art. 15 - 17 GestG keine spezielle Zuständigkeitsbestimmung für vorsorgliche Massnahmen in eherechtlichen Prozessen enthalte, richte sich die Zuständigkeit nach Art. 33 GestG, der das Gericht am Ort der Hauptsache oder am Ort der Vollstreckung als zuständig bezeichne. Indessen enthielten Massnahmeentscheide nur in Ausnahmefällen auch Vollstreckungsanordnungen. In der Regel sei für die Vollstreckung solcher Entscheide ein gesondertes Vollstreckungsverfahren notwendig, welches indes nicht unter Art. 33 GestG falle. Vorliegend sei das Massnahmeverfahren der Parteien nach Art. 137 ZGB mit Entscheid vom 30. Juni 2003 abgeschlossen worden, weshalb es sich vorliegend um ein eigenständiges Vollstreckungsverfahren handle. Mangels eines besonderen Gerichtsstands sei hier die allgemeine Gerichtsstandsbestimmung von Art. 3 Abs. 1 lit. a GestG anwendbar, weshalb der angerufene Richter örtlich nicht zuständig sei. 4.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 1 lit. b und d GestG. Aus der Entstehung des Gerichtsstandsgesetzes und insbesondere aus der bundesrätlichen Botschaft zum neuen Scheidungsrecht vom 15. November 1995 (BBl 1996 I S. 134 f.) gehe hervor, dass Art. 15 Abs. 1 lit. b und d GestG auch auf in den genannten Verfahren anzuordnende vorsorgliche Massnahmen, auf Widerklagen und allfällige im Anschluss an ein entsprechendes Verfahren erforderliche Vollstreckungsmassnahmen anwendbar sei. Auch die Anwendung von Art. 33 GestG führe zum selben Ergebnis, da dieser die Zuständigkeit des gemäss Art. 15 GestG mit der Hauptsache befassten Richters vorsehe. Da das Gerichtsstandsgesetz keinen eigenen Vollstreckungsgerichtsstand enthalte, müsse die Zuständigkeit durch Auslegung ermittelt werden. Aus dem Grundsatz \"lex specialis derogat legi generali\" folge die Anwendbarkeit der besonderen familienrechtlichen Bestimmungen (Art. 15-17 GestG). Zudem bestünden keine sachlichen Gründe, für das Scheidungsverfahren und zugehörige vorsorgliche Massnahmen den besonderen Alternativ-Gerichtsstand zu gewähren, diesen für die folgende Vollstreckung hingegen wieder zu entziehen. Der Beschwerdegegner seinerseits führt an, dass das Verfahren von Art. 137 ZGB abgeschlossen sei. Es handle sich vorliegend um ein reines Vollstreckungsverfahren, welches mit dem vorgängigen Verfahren keinerlei Zusammenhang habe. Für dieses Verfahren sehe § 298 ZPO die Anwendbarkeit des GestG vor. Die örtliche Zuständigkeit richte sich daher nach den allgemeinen Bestimmungen und somit nach Art. 3 Abs. 1 lit. a GestG. Überdies sprächen Praktikabilitätsgründe dafür, die Vollstreckung des Besuchsrechts an seinem Wohnsitz anzuordnen, da die luzernische Polizei in Bern nicht zuständig sei. Auch Forderungen betreffend Alimentenzahlungen oder Forderungen in einem schuldbetreibungsrechtlichen Konkursverfahren würden immer am Ort der gelegenen Sache vollstreckt. 4.2. Was die örtliche Zuständigkeit von Vollstreckungsverfahren betrifft, verweist § 298 Abs. 2 ZPO integral auf das bundesrechtliche Gerichtsstandsgesetz (SR Nr. 272). Dieses regelt die örtliche Zuständigkeit in Zivilsachen, wenn - wie vorliegend - kein internationales Verhältnis vorliegt (Art. 1 Abs. 1 GestG). Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass dem Gesetz keine ausdrückliche Regelung für die örtliche Zuständigkeit bei der Vollstreckung richterlicher Entscheidungen zu entnehmen ist. Es ist deshalb durch Auslegung zu prüfen, welcher Gerichtsstand bei Vollstreckungsverfahren besteht. In Frage kommen einerseits die besonderen Bestimmungen über das Familienrecht (Art. 15 GestG) oder über die"}